Satzung des Vereins "Schlepperbrigade Groß Kienitz"
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der nicht eingetragene Verein, führt den Namen "Schlepperbrigade Groß Kienitz" ohne
den Zusatz e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in der Dorfstraße 7, 15831 Groß Kienitz und ist nicht im
Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Ausgeschlossen ist die Verwendung für den Erwerb von Hilfsmaterialien, Ersatzteilen
und Fremdarbeiten.
4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind,
durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege von Kulturwerten, insbesondere die
Pflege und Erhaltung landwirtschaftlicher Geräte, Maschinen und Traktoren.
Die Mitglieder legen Wert auf Wertvermittlung des traditionellen Brauchtums.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch restaurieren, vorführen und ausstellen der
historischen Geräte in der Öffentlichkeit.
§3 Mitglieder
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person sowie jede juristische Person des
öffentlichen oder privaten Rechts werden, die an der Erfüllung der in §2 festgelegten
Zwecke mitarbeiten will.
Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei minder-
jährigen ist der Aufnahmeantrag durch einen gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Die Mitgliedschaft endet
- durch Tod (natürliche Person)
- durch Auflösung (juristische Person)
- durch Austritt
- durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt ist jederzeit auf schriftlichem Antrag zum Ende des jeweiligen
Kalenderjahres zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in
grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss
entscheidet die Mitgliederversammlung.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Anteil des Vereins-
vermögens.
Die Mitglieder haben einen Mitgliedsbeitrag zu leisten, deren Höhe und Fälligkeit durch
die Mitgliederversammlung festgesetzt werden.
Bei Eintritt während des laufenden Geschäftsjahres ist der volle Jahresbeitrag zu leisten.
§4 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand
§5 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
- die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder, die Wahl der Kassenprüfer,
- die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste
Geschäftsjahr,
- die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands,
- die Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrages und
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
2. Zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung sind sämtliche Mitglieder berechtigt.
3. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird mindestens einmal im Jahr abgehalten.
4. Die Einladung erfolgt durch schriftliche Form des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist
von zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der
anstehenden Beschlussfassung beizufügen.
5. Die Beschlussfassung der Mitglieder erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit.
Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von
75% der abgegebenen Stimmen.
Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das
vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§6 Vorstand
Der Vorstand wird für 2 Jahre gewählt. Er bleibt solange im Amt bis ein neuer Vorstand
gewählt ist.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Kassenwart
d) Schriftführer (besitzt während einer Vorstandssitzung kein Stimmrecht)
Der Vorstand erledigt die laufenden Vereinsangelegenheiten.
Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von 2 Personen des geschäftsführenden
Vorstands gemeinsam vertreten.
Endet die Amtszeit eines Mitgliedes des Vorstandes vorzeitig, so ist für den Rest der
Amtszeit, in einer Mitgliederversammlung, eine Ersatzwahl vorzunehmen.
§7 Auflösung des Vereins
1. Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung und nur
mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
2. Diese Mitgliederversammlung hat auch, sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, über
dessen Abwicklung zu entscheiden.
§8 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Beschlossen auf der konstituierenden Mitgliederversammlung am 20.08.2011
in Groß Kienitz.